
Dienstleistungen A-Z
Werkvertragsverfahren; Beantragung der Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer
Zum 1. Juli 2015 endete die Begrenzung der Dienstleistungsfreiheit im Baugewerbe, im Bereich der Reinigung von Gebäuden, von Inventar und Verkehrsmitteln sowie bei der Tätigkeit von Innendekorationen.
Auch für Kroatien gilt ab diesem Zeitpunkt die uneingeschränkte Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit, die deutsch-kroatische Werkvertragsvereinbarung findet keine Anwendung mehr.
Die Bundesagentur für Arbeit führt Zulassungsverfahren für die Entsendung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus den Staaten Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien im Rahmen von Werkverträgen in der Bundesrepublik Deutschland durch.
Keine Zulassung ist erforderlich für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für Arbeit.
Weiterführende Links
- Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt
Informationen der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/informationen-arbeitsmarktzulassung - Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen - Lohnvergleich
https://www.arbeitsagentur.de/datei/nettolohnbedingungen2017_ba015248.pdf
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)