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Hochschule; Beschäftigungsgenehmigung für hauptberufliche Lehrkräfte an nichtstaatlichen Hochschulen
Hauptberufliche Lehrkräfte dürfen an einer nichtstaatlichen Hochschule nur dann tätig werden, wenn ihnen vor Aufnahme der Lehrtätigkeit eine Beschäftigungsgenehmigung erteilt wurde. Die Genehmigung kann vom Träger oder vom Leiter/Leiterin der Hochschule beantragt werden.Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bewerber/ die Bewerberin die Voraussetzungen erfüllt, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden.keineEs wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung verbundenen Verwaltungsaufwand.
Rechtsgrundlagen
- Art. 79 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Lehrkräfte, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHSchG-79
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)