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Messgeräte; Befugniserteilung für Instandsetzer im Sinne des Eichrechts
Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.
Der Instandsetzer muss über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.
Keine
Die Kosten für die Befugniserteilung variieren in Abhängigkeit der Anzahl der befugten Personen und des regionalen Tätigkeitsgebietes: von 128 bis 256 EuroErforderliche Unterlagen
- Antragsunterlagen
Werden vom zuständigen Eichamt kostenfrei übersandt. - Angaben und Unterlagen über die zur Instandsetzung verwendeten Einrichtungen
- Angaben und Unterlagen über sachkundiges Personal
Rechtsgrundlagen
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
http://bundesrecht.juris.de/vwvfg/ - § 54 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
http://www.gesetze-im-internet.de/messev/__54.html - Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
http://www.gesetze-im-internet.de/messeg/
Weiterführende Links
- Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
http://www.lmg.bayern.de/
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht (siehe BayernPortal)