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Waffen; Informationen zur Erlaubnis
Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Waffenliste (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz, Abschnitt 2) genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Detaillierte Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen finden Sie in den unten aufgelisteten Beschreibungen unter "Verwandte Themen".
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG)
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__2.html - Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG)
Waffenliste
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html - § 1 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__1.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Waffen; Informationen zur Erlaubnis" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: