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Geschützte Herkunftsbezeichnungen für Hersteller in Bayern; Beantragung der Zulassung als Kontrollstelle
Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) informiert über die notwendige Antragstellung und die Voraussetzung für eine Zulassung als Kontrollstelle zur Einhaltung der Spezifikationen. Sie nimmt den Antrag entgegen und erteilt die Zulassung. Die Zulassung ist Grundlage für das Tätigwerden der Kontrollstelle (Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen im Herstellerbetrieb).Einhaltung der Norm EN 45011 "Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben"keineDie Gebühr für die Zulassung bewegt sich in einem Kostenrahmen von 5 bis 25.000 EURO. Bei der Ermittlung der Gebühr werden der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten berücksichtigt.
Erforderliche Unterlagen
- Gültige Akkreditierungsurkunde
Erfüllung der EN 45011 für den Bereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006(Nachweis von einer hierzu befähigten Stelle) - Aktueller Auszug aus dem Handelsregister / Vereinsregister
- Aktuelles Organigramm
- Versicherungsnachweis oder Nachweis über ausreichende, nicht zur anderweitigen finanziellen Absicherung gebundene Rücklagen
- Katalog, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen von der Kontrollstelle im Falle von Abweichungen von der Spezifikation mit Ausnahme der Aufgaben nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unternommen werden
Rechtsgrundlagen
- Art. 10 und 11 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Fassung vom 29.05.2008
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2006R0510:20080529:DE:PDF - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004, S. 1)
Fassung vom 01.01.2012
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02004R0882-20120101&qid=1396962901258&from=DE - § 5 Abs. 2 Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLfLV/true
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (siehe BayernPortal)