
Dienstleistungen A-Z
Auslandsaufenthalt, Kriegsopferfürsorge
Leistungen der Kriegsopferfürsorge können mit gewissen Einschränkungen auch Deutschen gewährt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Bei Aufenthalt in Österreich siehe Zwischenstaatliche Verträge
§ 64b Bundesversorgungsgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales - HauptfürsorgestelleRechtsgrundlagen
- § 64b Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz-BVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__64b.html
Weiterführende Links
- Zentrum Bayern Familie und Soziales
http://www.zbfs.bayern.de/
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)