
Dienstleistungen A-Z
Auslandsaufenthalt; Informationen zur Kriegsopferversorgung
Kriegsopfer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erhalten mit gewissen Einschränkungen Rente wie im Inland.
§ 64 Bundesversorgungsgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales - VersorgungsamtRechtsgrundlagen
- § 64 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__64.html
Weiterführende Links
- Zentrum Bayern Familie und Soziales
http://www.zbfs.bayern.de/
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)