
Dienstleistungen A-Z
Heilbehandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Informationen
Durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Verletzte erhalten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung Heilbehandlung.
Es werden insbesondere folgende Leistungen gewährt:
Ärztliche Behandlung und zahnärztliche Behandlung; Arzneimittel und Verbandmittel; Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie; Körperersatzstücke; orthopädische und andere Hilfsmittel; Belastungserprobung und Arbeitstherapie sowie Pflege (Pflegegeld). Als Pflege kommt Hilfe durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder auf andere geeignete Weise (Hauspflege) oder, wenn der Versicherte einverstanden ist, Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Anstalt (Anstaltspflege) in Betracht. Soweit erforderlich, erfolgt die Heilbehandlung auch in einem Krankenhaus (Krankenhauspflege) oder einer Kur- oder Spezialeinrichtung (Kuren). Solange Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt und Arbeitsentgelt nicht bezogen wird, besteht Anspruch auf Verletztengeld.
§ 22 Sozialgesetzbuch I, §§ 27 bis 34 Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche Unfallversicherungsträger
www.svlfg.deRechtsgrundlagen
- § 22 Sozialgesetzbuch I
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__22.html - §§ 27 - 34 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/BJNR125410996.html#BJNR125410996BJNG023800000
Weiterführende Links
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
http://www.dguv.de - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG
http://www.svlfg.de/40-leistung/leis02_ak/index.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)