
Dienstleistungen A-Z
Waisenbeihilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung; Informationen
Vollwaisen, die keinen Anspruch auf Waisenrente aus der Unfallversicherung haben, weil der Tod eines Schwerverletzten (d.h. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 %) nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist (siehe Witwen(r)beihilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung), erhalten Waisenbeihilfe, wenn sie mit dem verstorbenen Schwerverletzten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihm überwiegend unterhalten wurden.
Die einmalige Beihilfe beträgt 40 % des Jahresarbeitsverdienstes (Rentenberechnung in der Unfallversicherung) und ist beim Vorhandensein mehrerer Waisen gleichmäßig zu verteilen. In Härtefällen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine laufende Beihilfe gewährt werden.
§ 22 Sozialgesetzbuch I; § 71 Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche UnfallversicherungsträgerRechtsgrundlagen
- § 22 Sozialgesetzbuch I
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__22.html - § 71 Sozialgesetzbuch VII
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__71.html
Weiterführende Links
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
http://www.dguv.de - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG
http://www.svlfg.de/40-leistung/leis02_ak/index.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)