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Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens
Sie wollen ein bisher in Deutschland zugelassenes oder ein nicht zugelassenes beziehungsweise außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ins Ausland ausführen? Dafür benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen.
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Die Zulassungsbehörde kann unter Umständen die Vorführung des Fahrzeugs verlangen.
- Das Fahrzeug muss bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausfuhrkennzeichens über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) und - soweit erforderlich - der Sicherheitsprüfung (SP) verfügen.
Die internationale Zulassung kann längstens für ein Jahr erfolgen.
Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand (ab 31,40 Euro).
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
soweit nicht im Ausweis ersichtlich amtlicher Nachweis der Anschrift des Wohnsitzes - bei Vertretung: zusätzlich
schriftliche Vollmacht
gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigen Person - bei juristischen Personen/Firmen:
Handelsregisterauszug oder
Gewerbeanmeldung oder
Vereinsregisterauszug - Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP)
- soweit erforderlich (LKW, Anhänger, Bus): Nachweis über die letzte Sicherheitsprüfung (SP)
Rechtsgrundlagen
- § 19 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__19.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Kraftfahrzeugkennzeichen; Beantragung eines Ausfuhrkennzeichens" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: