
Dienstleistungen A-Z
Haushaltshilfe; Informationen über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Haushaltshilfe wird unter denselben Voraussetzungen wie in der Krankenversicherung gewährt, wenn behinderte Menschen oder Kriegsbeschädigte (Kriegsopfer, Hilfen für) wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht sind.
§ 54 Sozialgesetzbuch IX, § 26 Bundesversorgungsgesetz
Agenturen für Arbeit; Zentrum Bayern Familie und Soziales - HauptfürsorgestelleRechtsgrundlagen
- § 26 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__26.html - § 54 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__54.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)