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Härtefallregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Informationen
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Zuzahlungen maximal bis zu der vom Einkommen abhängigen Belastungsgrenze zu leisten. Wer diese Grenze erreicht hat, wird für den Rest des Kalenderjahres von allen Zuzahlungen befreit.
Für Zahnersatz gelten besondere Härtefallgrenzen (Belastungsgrenze).
§§ 55, 61, 62 Sozialgesetzbuch V
Gesetzliche KrankenkassenRechtsgrundlagen
- § 55 Sozialgesetzbuch V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__55.html - § 61 Sozialgesetzbuch V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__61.html - § 62 Sozialgesetzbuch V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)