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Kündigungsschutz bei Berufsausbildungsverhältnissen; Informationen
Ohne Kündigungsfrist kann ein Berufsausbildungsverhältnis schriftlich während der Probezeit und danach infolge eines wichtigen Grundes, wenn die hierfür maßgebenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten nicht länger als 2 Wochen bekannt sind, gekündigt werden. Sonst kann nur der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen schriftlich kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
§ 22 Berufsbildungsgesetz
Rechtsgrundlagen
- § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__22.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)