
Dienstleistungen A-Z
Pflegschaft; Informationen
Eine Pflegschaft wird durch Bestellung eines Pflegers bei einem Fürsorgebedürfnis für besondere Angelegenheiten angeordnet. Diese können z. B. sein:
- Ergänzung der elterlichen Vertretung, wenn die Eltern an der Besorgung von Angelegenheiten (tatsächlich oder rechtlich) verhindert sind;
- Wahrung der künftigen Rechte einer Leibesfrucht;
- Wahrung der Interessen von unbekannten Beteiligten.
§§ 55, 56 Sozialgesetzbuch VIII, §§ 1909 ff. Bürgerliches Gesetzbuch
Familiengerichte bei den Amtsgerichten; Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten
Rechtsgrundlagen
- § 55 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__55.html - § 56 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__56.html - § 1909 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG017202377
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Pflegschaft; Informationen" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: