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Pflegegeld in der Unfallversicherung; Informationen
Solange Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung infolge Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt.
Das monatliche Pflegegeld beträgt ab 01.07.2020 in den alten Ländern zwischen 387 € und 1.542 € (neue Bundesländer zwischen 369 € und 1.483 €). Übersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege den Betrag des Pflegegeldes, kann es angemessen erhöht werden. Das Pflegegeld wird zum 01.07. eines jeden Jahres per Verordnung der Bundesregierung entsprechend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner verändern.
§ 44 Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche Unfallversicherungsträger
Rechtsgrundlagen
- § 44 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__44.html
Weiterführende Links
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
http://www.dguv.de
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)