
Dienstleistungen A-Z
Krankheit; Informationen über Leistungen im Lastenausgleich
Empfänger von Unterhaltshilfe (Lastenausgleich, Kriegsschadenrente) und solche Angehörige, für die nach § 269 Absatz 2 Lastenausgleichsgesetz Zuschläge gewährt werden, haben ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen zusätzlich Anspruch auf Krankenbehandlung, die nach Art, Form und Maß der Krankenbehandlung entspricht, die den nicht versicherten Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII gewährt wird. Anstelle der Krankenbehandlung können bis zu einer bestimmten Höhe Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer privaten Krankenversicherung erstattet werden.
§ 276 Lastenausgleichsgesetz
Rechtsgrundlagen
- § 269 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
http://www.gesetze-im-internet.de/lag/__269.html - Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/index.html - § 276 Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
http://www.gesetze-im-internet.de/lag/__276.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)