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Krankheit; Leistungen für Aussiedler/Spätaussiedler
Spätaussiedler, die am Tag der Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet krank sind oder innerhalb von 3 Monaten danach erkranken, erhalten einmalig Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistungen bei Krankheit werden längstens für die ersten 78 Wochen vom Tag der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich des Gesetzes an gewährt, Krankengeld und Mutterschaftsgeld längstens für 182 Tage, die anderen Leistungen bis zu 3 Monaten. Ein Anspruch auf die Leistungen bei Krankheit besteht nur dann, wenn hierauf kein anderer gesetzlicher Anspruch gegeben ist.
Spätaussiedler können grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten.
§ 11 Bundesvertriebenengesetz, § 9 Sozialgesetzbuch V
Rechtsgrundlagen
- § 9 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html - § 11 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__11.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)