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Unfallverhütung: Informationen
Arbeitgeber haben alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen. Sie werden dabei durch Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheit am Arbeitsplatz) und den Betriebsrat (Betriebsverfassung) unterstützt.
Neben einer unfallsicheren Gestaltung des Arbeitsplatzes sind geeignete technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe einzusetzen, erforderliche persönliche Schutzmittel zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmer über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen zu unterweisen.
Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge, Kraftmaschinen) dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung hinreichend Schutz gegen Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit bieten. Dies gilt auch für Geräte des privaten Lebensbereiches, z. B. für Haushalts-, Sport- und Bastelgeräte.
Vorschriften bestehen auch über die Verpackung und Kennzeichnung sowie über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beim Transport und Umgang mit Stoffen, die eine besondere Gefährdung beim Transport, Lagern oder Verwenden bergen (z. B. explosions- oder brandgefährlich, gesundheitsschädlich, ätzend).
Anlagen, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (z. B. Dampfkessel, Aufzüge, Lager für brennbare Flüssigkeiten, elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, Acetylenanlagen und Gashochdruckleitungen), sowie Tätigkeiten, die außergewöhnliche Schutzmaßnahmen erfordern (z. B. Arbeiten mit Sprengstoff oder Röntgenstrahlen, Strahlenschutz), und Bauarbeiten (Bauarbeiter, Schutz und Hilfen für) unterliegen besonderen Schutzvorschriften.
Auch die Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung enthalten weitere Unfallverhütungsmaßnahmen.
§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch; § 3 Arbeitsschutzgesetz; §§ 14 ff. Sozialgesetzbuch VII; Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz); Betriebssicherheitsverordnung; Gefahrstoffverordnung; Arbeitsstättenverordnung; Röntgenverordnung; Sprengstoffgesetz
Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht), gesetzliche Unfallversicherungsträger
http://www.gewerbeaufsicht.bayern.deRechtsgrundlagen
- §§ 14 ff. Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/BJNR125410996.html#BJNR125410996BJNG001600000 - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/ - Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
http://bundesrecht.juris.de/chemg/ - § 618 Bürgerliches Gesetzbuch
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__618.html - Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)
https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verordnung-zur-weiteren-modernisierung-des-strahlenschutzrechts/ - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/index.html - Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/ - Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
http://bundesrecht.juris.de/sprengg_1976/ - Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
http://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2011/ - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
http://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010
Weiterführende Links
- Bayerische Gewerbeaufsicht
https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)