
Dienstleistungen A-Z
Übergangsgeld; Beantragung beim Unfallversicherungsträger
In der Unfallversicherung erhält der Verletzte Übergangsgeld während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn er arbeitsunfähig oder wegen der Teilnahme gehindert ist, eine ganztägige Erwerbstätigkeit auszuüben.
§ 49 Sozialgesetzbuch VII
Rechtsgrundlagen
- § 49 Sozialgesetzbuch VII
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__49.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)