
Dienstleistungen A-Z
Zeuge; Unfallversicherung
Personen, die von einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer sonst dazu berechtigten Stelle als Zeugen für eine Beweiserhebung herangezogen werden, sind während der Vernehmung, den damit verbundenen direkten Hin- und Rückwegen und eventueller Wartezeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Leistungen bei Unfall Arbeitsunfall, Rentenberechnung in der Unfallversicherung
§ 2 Absatz 1 Nr. 11b Sozialgesetzbuch VII
Dienststelle, die den Zeugen geladen hat; gesetzliche Unfallversicherungsträger
Rechtsgrundlagen
- § 2 Sozialgesetzbuch VII
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html
Weiterführende Links
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
http://www.dguv.de - Kommunale Unfallversicherung Bayern
https://www.kuvb.de/aktuelles/
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)