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Kleiderverschleiß; Informationen
Beschädigte (Kriegsopfer, Hilfen für) und Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten für den durch die anerkannten Schädigungs- oder Verletzungsfolgen verursachten außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche eine Kleiderverschleißpauschale. Dies gilt auch für Blinde und Beschädigte mit besonderen Erkrankungen (z.B. Eiterungen, Schließmuskelschwäche) sowie Beschädigte, die im Straßenverkehr auf ein Kranken- oder Kraftfahrzeug angewiesen sind. Je nach Art des Hilfsmittels oder der Gesundheitsstörung sind die Pauschalbeträge unterschiedlich hoch.
§ 15 Bundesversorgungsgesetz; § 31 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VII
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt, gesetzliche UnfallversicherungsträgerRechtsgrundlagen
- § 15 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__15.html - § 31 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__31.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)