
Dienstleistungen A-Z
Selbstständige; Informationen zur sozialen Sicherung in der sozialen Pflegeversicherung
Soweit Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind sie in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen.
§ 22 Sozialgesetzbuch XI
Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen
Rechtsgrundlagen
- § 22 Sozialgesetzbuch XI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__22.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)