
Dienstleistungen A-Z
Bestattungskosten; Informationen zum Lastenausgleich
Für Empfänger von Kriegsschadenrente und deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Sterbevorsorge nach § 277 LAG teilnehmen, wird im Falle ihres Todes ein Sterbegeld von je 750,00 Euro gewährt. Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhaltsempfänger monatlich 2,00 Euro bei; dieser Betrag wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten.
§ 292b Lastenausgleichsgesetz
Bundesausgleichsamt
Rechtsgrundlagen
- § 277 Lastenausgleichsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/lag/__277.html - § 292b Gesetz über den Lastenausgleich (LAG)
http://www.gesetze-im-internet.de/lag/__292b.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)