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Versorgungskrankengeld; Informationen
Das Versorgungskrankengeld steht während einer Heilbehandlung oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu, solange Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Es beträgt 80 % des Regellohns und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
§§ 16-16h Bundesversorgungsgesetz
Gesetzliche Krankenkassen; Zentrum Bayern Familie und Soziales - VersorgungsamtRechtsgrundlagen
- §§ 16 - 16h Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/BJNR104530960.html#BJNR104530960BJNG000300315
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)