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Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung; Informationen
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge entrichtet sind oder nach den gesetzlichen Vorschriften als entrichtet gelten, Beitragszeiten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
Über die Anrechnung für die Erfüllung der Wartezeit und bei der Rentenberechnung entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger.
Siehe auch Rentenrechtliche Zeiten
§ 55 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Rentenversicherungsträger
www.deutsche-rentenversicherung.de
Rechtsgrundlagen
- § 55 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__55.html
Weiterführende Links
- Deutsche Rentenversicherung
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)