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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein; Informationen
Mit Hilfe des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose kostenlos die Bemühungen eines privaten Arbeitsvermittlers in Anspruch nehmen. Für diesen Gutschein gelten für Arbeitslose folgende Voraussetzungen: Einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhält auf Antrag, wer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) oder Arbeitslosengeld II hat und innerhalb von einer Frist von drei Monaten sechs Wochen arbeitslos war. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann regional beschränkt und zeitlich befristet werden.
Nach einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung erhält der Vermittler von der Agentur für Arbeit die auf dem Gutschein vermerkte Vergütung (2.000 €). Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen kann die erfolgreiche Arbeitsvermittlung in Höhe von bis zu 2.500 € vergütet werden. Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 € nach sechswöchigem und der Restbetrag nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt.
§ 45 Sozialgesetzbuch III, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch II
Agenturen für Arbeit, Jobcenter
www.stmas.bayern.de/grundsicherung/jobcenter/
Rechtsgrundlagen
- § 45 Sozialgesetzbuch III
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__45.html - § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16.html
Weiterführende Links
- Bundesagentur für Arbeit
http://www.arbeitsagentur.de/ - Infos zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
http://www.stmas.bayern.de/grundsicherung/index.php
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)