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Tierärztliche Hausapotheke; Anzeige der Einrichtung und des Betriebs
Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig. Pharmazeutische Unternehmen und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn ihnen eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass sie ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind (§ 47 Abs. 1 a AMG).
Den Anforderungskatalog arzneimittelrechtlicher Vorschriften für Tierärzte finden Sie unter "Weiterführende Links".
Rechtsgrundlagen
- § 67 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__67.html
Weiterführende Links
- Verbraucherinformationssystem Bayern (VIS) - Ernährung und Lebensmittelsicherheit
http://www.vis-ernaehrung.bayern.de - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
http://www.stmuv.bayern.de/ - Anforderungskatalog für den Betreiber der tierärztlichen Hausapotheke
http://www.vis.bayern.de/ernaehrung/lebensmittelsicherheit/tiergesundheit/hausapotheke.htm
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Tierärztliche Hausapotheke; Anzeige der Einrichtung und des Betriebs" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: