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Tierärztliche Hausapotheke; Anzeige der Einrichtung und des Betriebs
Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.
Hersteller und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn sie überprüft haben, ob ihre Kunden zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln berechtigt sind (Art. 101 Abs. 2 VO (EU) 2019/6, Art. 22 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248).
Den Anforderungskatalog arzneimittelrechtlicher Vorschriften für Tierärzte finden Sie unter "Weiterführende Links".
Rechtsgrundlagen
- § 79 Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel 1 (Tierarzneimittelgesetz - TAMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/__79.html
Weiterführende Links
- Verbraucherinformationssystem Bayern (VIS) - Tiergesundheit
https://www.vis.bayern.de/essen_trinken/tiergesundheit/index.htm - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
http://www.stmuv.bayern.de/ - Anforderungskatalog für den Betreiber der tierärztlichen Hausapotheke
https://www.vis.bayern.de/essen_trinken/tiergesundheit/hausapotheke.htm
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Tierärztliche Hausapotheke; Anzeige der Einrichtung und des Betriebs" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: