
Dienstleistungen A-Z
Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Personen dürfen gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten (z. B. Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen) erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
- über die in § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
- nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Gebühr nach der Gebührenordnung für die Gesundheitsverwaltung
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
http://bundesrecht.juris.de/ifsg/__43.html
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)