
Dienstleistungen A-Z
Schulen; Schulärztliche Beratungen
Die Gesundheitsämter werden Eltern und Schule ärztlich beraten. Ggf. werden Unterlagen des behandelnden Arztes angefordert. Im Bedarfsfall werden weitere fachärztliche Maßnahmen bzw. Gesundheitsförderungsangebote empfohlen. Die Gesundheitsverwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte berät auch Schulen nach Wunsch bei Fragen zur Schulfähigkeit und altersgemäßem Entwicklungsstand.
Anträge können von Schulleitung, Beratungslehrern und Eltern formlos, aber schriftlich gestellt werden. Aus dem Antrag muss der Grund für die schulärztliche Beratung ersichtlich sein. Der Antrag wird vom Gesundheitsamt schnellstmöglich bearbeitet.
keine
Rechtsgrundlagen
- Schulgesundheitspflege - Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit und für Unterricht und Kultus
vom 12. November 2010
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV246118 - Vollzug der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045) in Schulen - Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und für Unterricht und Kultus vom 16.07.2002
geändert durch Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (KWMBl I S. 181)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV96841 - Art. 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-80 - Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGDVG
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)