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Kreisstraßen; Straßenbau
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden bauen und unterhalten die Kreisstraßen innerhalb ihres Gebietes. Die Landkreise können die Verwaltung der Kreisstraßen (mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern) gemäß Art. 59 BayStrWG den Staatlichen Bauämtern übertragen.
Nähere Informationen Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt zum Bau von Kreisstraßen erhalten Sie bei Ihrem Landratsamt oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Informationen zum Thema "Straßen- und Brückenbau in Bayern" finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe "Weiterführende Links").
Rechtsgrundlagen
- Art. 9 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Straßenbaulast
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStrWG-9 - Art. 41 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStrWG-41 - Art. 59 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayStrWG-59
Weiterführende Links
- Straße und Verkehr
http://www.bauen.bayern.de/vum/index.php
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Kreisstraßen; Straßenbau" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: