
Dienstleistungen A-Z
Beschlüsse des Kreistages; Vollzug
Die Landrätin/Der Landrat vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und der Ausschüsse. Sie/Er bedient sich beim Verwaltungsvollzug des Personals und der Einrichtungen des Landratsamtes. Ist sie/er persönlich beteiligt, handelt ihr/sein Stellvertreter.
Hält die Landrätin/der Landrat Beschlüsse des Kreistages oder der Ausschüsse für rechtswidrig, so hat sie/er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen, und - soweit erforderlich - die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.
Ohne Vollzug durch die Landrätin/den Landrat oder die/den von ihr/ihm Beauftragte/n und Ermächtigte/n kann ein Beschluss in der Regel keine Außenwirkung entfalten.
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLKrO-33
Verantwortliche Behörde
Zentrale Redaktion BayernPortal (siehe BayernPortal)