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Notfallplanung; Erstellung externer Notfallpläne
Die Kreisverwaltungsbehörden haben im Rahmen des vorbeugenden Katastrophenschutzes auf Basis entsprechender BetreiberinformationenAlarm- und Einsatzpläne für bestimmte Störfall-Betriebe im Sinne der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) zu erstellen, fortzuschreiben und zu erproben.
Externe Notfallpläne werden erstellt, um
- Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, natürliche Lebensgrundlagen und Sachen begrenzt werden können;
- Maßnahmen zum Schutz von Menschen und den natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;
- notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
- Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall einzuleiten.
Der externe Notfallplan muss Angaben enthalten über:
- Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;
- Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte;
- Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;
- Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;
- Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen haben;
- Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;
- Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKatSchutzG - Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/ - Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012L0018&from=DE
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
weitere Informationen zu dieser Leistung im Bayernportal
Für "Notfallplanung; Erstellung externer Notfallpläne" stehen Ihnen in Weiden folgende Ansprechpartner zur Verfügung: