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Raumordnungsverfahren; Durchführung
Im Raumordnungsverfahren (ROV) werden Vorhaben von erheblich überörtlicher Raumbedeutsamkeit im Vorfeld späterer Zulassungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit überprüft. Hierfür sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten (einschließlich solcher des Umweltschutzes) zu prüfen. Maßstab sind insbesondere die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms und der jeweiligen Regionalpläne.
Im Raumordnungsverfahren werden neben den Trägern öffentlicher Belange die vom geplanten Vorhaben Betroffenen wie etwa Gemeinden, Fachbehörden und Verbände sowie die Öffentlichkeit beteiligt. Der große Vorteil des ROV liegt insbesondere darin, dass durch die frühzeitige Offenlegung und Diskussion der Vorhabenplanung Konflikte rechtzeitig erkannt und Fehlplanungen vermieden werden können.
Das ROV wird mit der landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen. Diese ist von öffentlicher Stelle zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen
- § 15 und 16 Raumordnungsgesetz (ROG)
http://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008/BJNR298610008.html#BJNR298610008BJNG000500360 - Art. 24 bis 26 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLPlG)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLplG-G6
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)