
Dienstleistungen A-Z
Förderschule; Schulaufsicht und Beratung
Den Regierungen obliegt die unmittelbare Schulaufsicht über die Förderschulen. Anfragen allgemeiner oder rechtlicher Natur zur Förderschule können formlos an die Regierung gerichtet werden.
Rechtsgrundlagen
- Art. 114 Bayerisches Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-114
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)