
Dienstleistungen A-Z
Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der in alphabetischer Reihenfolge genannten, geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen.
- Diätassistent/-in
- Ergotherapeut/-in
- Hebamme
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
- Logopäde, Logopädin
- Masseur/-in und medizinischer Bademeister/-in
- Medizinisch-technische Assistent/-in für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistent/-in
- Medizinisch-technische Radiologieassistent/-in
- Orthoptist/-in
- Pflegefachmann/-frau
- Pharmazeutisch-technischer Assistent/-in
- Physiotherapeut/-in
- Podologe, Podologin, Medizinischer Fußpfleger/-in
- Veterinärmedizinisch-technische Assistent/-in
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.
Wichtigste Voraussetzungen sind:
Sie haben die Berufsausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis).
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
- ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
- sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Niveau GER B2).
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Führungszeugnis).
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet (ärztliches Zeugnis).
Allgemeine Zuständigkeit:
Für die Erteilung der Berufserlaubnis sind in Bayern die sieben Bezirksregierungen zuständig, je nach Wohn- oder Arbeitsort.
Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen können Sie den untenstehenden Antragsformularen entnehmen; weiterführende Informationen erhalten Sie bei den Bezirksregierungen.
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse für die Pflegeberufe:
Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Antragsteller aus EU-Staaten und Ländern des EWR ab dem 01.01.2020 nach der Gleichwertigkeitsfeststellung die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachmann/Pflegefachfrau.
Bei Antragsstellern aus Drittstaaten liegt es aufgrund der Übergangsregelung § 66a PflBG im Ermessen der jeweils zuständigen Regierung, ob nach der Gleichwertigkeitsfeststellung die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/ Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Pflegefachmann/Pflegefachfrau erteilt wird.
Die Kosten bewegen sich in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter "Weiterführende Links".
Rechtsgrundlagen
- § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)
für Diätassistent/-in
http://www.gesetze-im-internet.de/di_tassg_1994/__1.html - § 6 Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)
für Hebamme
http://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__1.html - § 1 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
für Ergotherapeut/-in
http://www.gesetze-im-internet.de/bearbthg/__1.html - § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
für Logopäde, Logopädin
http://www.gesetze-im-internet.de/logopg/__1.html - § 1 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG)
für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistenten und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
http://www.gesetze-im-internet.de/mtag_1993/__1.html - § 1 Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG)
für Orthoptist, Orthoptistin
http://www.gesetze-im-internet.de/orthoptg/__1.html - § 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
für Physiotherapeut/in, Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
http://www.gesetze-im-internet.de/mphg/__1.html - § 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG)
für Podologe, Podologin
http://www.gesetze-im-internet.de/podg/__1.html - Pflegeberufegesetz (PflBG)
http://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/index.html
Weiterführende Links
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen
Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen suchen
http://www.justiz-dolmetscher.de/ - Finanzielle Hilfen - Anerkennungszuschuss
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen.
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/anerkennungszuschuss.php - Anerkennung in Deutschland
Das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
https://www.anerkennung-in-deutschland.de
Formulare
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rof/b5/55.2/rof_55.2-034/index - Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rof/b5/55.2/rof_55.2-035/index - Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister“
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rof/b5/55.2/rof_55.2-092/index
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)