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Weintransporte; Beantragung der Ausstellung von Begleitdokumenten
Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.
Weinbauerzeugnisse sind
- Trauben,
- Traubenmost,
- Maische,
- Wein,
- Perlwein,
- Schaumwein,
- Likörwein und
- Brennwein.
Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei. Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.
Sie benötigen in nachfolgenden Fällen ein Weinbegleitdokument:
- Sie transportieren nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern.
- Sie transportieren Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind.
- Der Transportweg von Weinbauerzeugnissen beträgt über 70 Kilometer
- vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
- zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens,
- zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung.
Begleitdokumente können in Papierform oder ab 14.12.2022 elektronisch ausgestellt werden.
Das fünffache Begleitdokument-Durchschlagspapier erhalten Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
keine10 EUR
bei Ausstellung in Papierform: zusätzlich 1,50 EUR je ausgegebenes Durchschlagspapier
Rechtsgrundlagen
- Artikel 147 Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32013R1308&qid=1670239114601&from=DE#d1686e8735-671-1 - Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32018R0273&from=de#d1e937-1-1 - § 30 Weingesetz (WeinG)
http://www.gesetze-im-internet.de/weing_1994/__30.html - §§ 18 bis 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
http://www.gesetze-im-internet.de/wein_v_1995/BJNR065500995.html#BJNR065500995BJNG004401320 - § 31 Abs. 5 Nr. 1 Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayWeinRAV-31
Verantwortliche Behörde
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)