Nachmittags- und Ferienbetreuung nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter

Das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) regelt die stufenweise Einführung des bundesweiten Ganztagsanspruchs ab dem Schuljahr 2026/27. Ab August 2026 haben Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung. In den Folgejahren wird der Anspruch auf die Klassenstufen 2 bis 4 erweitert, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 Kindern der ersten bis vierten Klasse der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung zusteht.

Kinder im Grundschulalter haben dann einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Ganztagsbetreuung im Umfang von acht Zeitstunden von Montag bis Freitag. Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und gilt auch in den Ferien mit einer Schließzeit von vier Wochen.

Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot. Manche dieser Angebote sind kostenfrei, bei anderen fällt ein Beitrag an, der je nach Träger individuell ausfallen kann. Ein Anspruch auf ein kostenfreies Angebot besteht nicht.


FAQs – Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung

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