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Selbst genutztes Wohneigentum - Haus oder Eigentumswohnung |
Mietwohnungsbau |
| Was wird gefördert? |
Bau oder Kauf einer neuen oder einer vorhandenen Wohnung im Stadtgebiet
Weiden Erstmaliger Erwerb oder unzureichende Unterbringung im vorhandenen
Wohneigentum |
Bau von neuen Miet- und Genossenschaftswohnungen im Stadtgebiet
Weiden |
| Welche Förderung gibt es und wie hoch ist sie? |
Ein unverzinsliches Darlehen Darlehensgrundbetrag 7.000 EUR, Darlehensbetrag
je zum Haushalt gehörendes kinderzuschlagsberechtigtes Kind
für das 1. Kind 4.000 €
für das 2. Kind 5.000 €
für das 3. bzw jedes weitere Kind 6.000 €
höchstens jedoch 15 % der Gesamtkosten lt. Finanzierungsplan
Tilgung 15 Jahre lang 1 % jährlich, danach 10 % jährlich,
Verwaltungskostenbeitrag lfd. 0,5 % jährlich der Darlehenssumme
Bei vorzeitiger Tilgung ab dem 2. Laufzeitjahr erfolgt ein Schuldnachlaß
je nach Laufzeit zwischen 4 und 40 %
Die Kriterien des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes
(BayWoFG) und der Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2012 - sind zu beachten. |
Förderung mit zinslosen Darlehen in Höhe von 20 v. H.
der genehmigten Bausumme Tilgung 1 % jährlich, Verwaltungskostenbeitrag
lfd. 0,5 % jährlich
Die Kriterien des BayWoFG und der Wohnraumförderungs-
bestimmungen - WFB 2012 - sind zu beachten. |
| Wer kann die Förderung beantragen? |
Junge Ehepare i. S. des Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2 BayWoFG, Familien
mt einem Kind, zwei oder mehr zum Haushalt des Antragstellers gehörenden
Kindern i. S. des § 32 Abs. 1 - 5 Einkommensteuergesetz
und sinngemäß auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften
mit Kind oder Kindern, Alleinstehende mit einem Kind oder Kindern
mit den vorgenannten Voraussetzungen
Bei allen vorgenannten
Antragsberechtigten darf das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze
nach Art. 11 BayWoFG nicht überschreiten.
Geringfügige Überschreitungen
bis 1 % werden toleriert. |
Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Baugenossenschaften |
| Berechtigte zum Bezug der Mietwohnungen? |
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Junge Ehepare i. S. des Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2 BayWoFG, Familien
mt einem Kind, zwei oder mehr zum Haushalt des Antragstellers gehörenden
Kindern i. S. des § 32 Abs. 1 - 5 Einkommensteuergesetz
und sinngemäß auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften
mit Kind oder Kindern, Alleinstehende mit einem Kind oder Kindern
mit den vorgenannten Voraussetzungen
Bei allen vorgenannten
Antragsberechtigten darf das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze
nach Art. 11 BayWoFG nicht überschreiten.
Geringfügige Überschreitungen
bis 1 % werden toleriert. |
| Wo kann man die Förderung beantragen und wer hilft dabei? |
Das Darlehen ist vor Baubeginn oder Kauf bei der Stadt Weiden in der Oberpfalz zu beantragen. Hier erfolgt auch die Beratung und Hilfe bei
der Antragstellung. |
Das Darlehen ist vor Baubeginn bei der Stadt Weiden in der Oberpfalz zu
beantragen. Hier erfolgt auch die Beratung und Hilfe bei der Antragstellung. |
Abteilung für Bauen und Wohnen
Herr Lehner
Neues Rathaus, Dr.-Pfleger-Str. 15
2. Stockwerk, Zi. Nrn. 2.05
Telefon: 09 61 / 81 - 63 05
Telefax: 09 61 / 81 - 60 19 |