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  / Bodenrichtwerte
   Gebühren

Gebühren für Leistungen des Gutachterausschusses

 

- Bodenrichtwertauskunft "Online"
www.boris-bayern.de
25,00 Euro
- Bodenrichtwertauskunft Mindestgebühr (incl. 1 Wert) 25,00 Euro
- Kaufpreisauskünfte über Eigentumswohnungen und Stellplätze Gebühr nach Zeitaufwand
  Es werden nur schriftliche Auskünfte erteilt (Fax-Auskünfte möglich) die Einsichtnahme in die Richtwertkarte vor Ort ist gebührenfrei    
- Richtwertkarte Stand: 01.01.2009 (ohne Maßstab - farbig)
Format: ca. 125 x 90 cm
100,00 Euro
- Geschäftsbericht "Online abrufen" 25,00 Euro
  Weitere Informationen:
Geschäftsstelle: Telefon 09 61 / 81 - 62 04
Vorsitzender: Telefon 09 61 / 81 - 62 01
Telefax: 09 61 / 81 - 60 19
E-Mail: gutachterausschuss@weiden.de
- Gebühren für Gutachtenerstellung
(GutachterausschussV vom 5.4.2005, gültig ab 1.5.2005)
   
  a) Gebühren für bebaute Grundstücke nach Höhe des im Gutachtens ermittelten
   Wertes
 
Bei einem ermitteltem Wert Gebühren
bis 250.000.- Euro 4,2 v. T. des Wertes
zuzüglich 350.- Euro
über 250.000.- Euro
bis   500.000.- Euro
1,6 v. T. des Wertes
zuzüglich 1.010.- Euro
über 500.000.- Euro
bis 5.000.000.- Euro
1,05 v. T. des Wertes
zuzüglich 1.300.- Euro
über 5.000.000.- Euro
bis  25.000.000.- Euro
0,7 v. T. des Wertes
zuzüglich 3.050.- Euro
 
Beispiele für bebaute Grundstücke
ermittelter Wert
250.000.- Euro
Gebühr:
1.400.- Euro
ermittelter Wert
500.000.- Euro
Gebühr
1.810.- Euro
  b) Für die Wertermittlung von unbebauten Grundstücken sowie in Fällen, in
   denen nur der Bodenwert eines bebauten Grundstückes zu ermitteln ist, wird
   jeweils die Hälfte der Gebühr für bebaute Grundstücke,
   mindestens 400.- Euro berechnet.
 

c) Bei Verkehrswerten über 25.000.000.- Euro ist die Gebühr nach dem
   Verwaltungsaufwand und der Bedeutung des Gutachtens für den
   Antragsteller zu bemessen.

Neben den Gebühren werden Auslagen (z. B. Portogebühren, Reisekoseten
u. a.) nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlung und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (GutachterausschußV) in Rechnung gestellt.

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