Übermittlungs- und Auskunftssperre
Allgemeines
Übermittlungssperre
Sie haben die Möglichkeit, folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen
ohne Begründung zu widersprechen:
- an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen
Wahlen und Abstimmungen
- über Alters- und Ehejubiläen
- an Adressbuchverlage
- an öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaften über
Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft
angehören
- Einfache Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf über das Internet
- Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (betrifft nur deutsche Männer und Frauen, die im folgenden Kalenderjahr volljährig werden), damit unterbleibt die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in der Bundeswehr (z. B. freiwilliger Wehrdienst)
Der Widerspruch gilt grundsätzlich unbefristet, muss aber nach Wegzug und
späterem Wiederzuzug erneuert werden.
Eine Übermittlungssperre kann online beantragt werden! Ein schriftlicher Antrag ist derzeit noch nachzureichen.
Auskunftssperre
Eine Melderegisterauskunft über Ihre Person ist unzulässig, wenn
Sie der Meldebehörde Tatsachen glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer
anderen Person z. B. Ihren Angehörigen,
hieraus eine Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche
Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Hierzu ist ein Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre zu stellen,
ggf. sind geeignete Beweisunterlagen vorzulegen.
Durch Verwaltungsvorschrift wurde geregelt, dass für die Eintragung
einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Um zu vermeiden,
dass sich Schuldner durch eine Auskunftssperre dem Zugriff von Gläubigern
entziehen, hat die Meldebehörde bei sich häufenden Anfragen von
Gläubigern erneut
zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunftssperre
noch vorliegen.
Eine Auskunftssperre gilt nicht für Behörden. Bei Vorliegen
eines rechtlichen Interesses (z. B. vollstreckbarer Schuldtitel) kann nach
einer Einzelfallentscheidung trotzdem Auskunft erteilt werden. Eine Auskunftssperre
wird generell nur befristet bewilligt.
Gebühr: keine
Eine Auskunftssperre kann online beantragt werden! Ein schriftlicher Antrag ist derzeit nachzureichen.
Welche
Unterlagen sind mitzubringen ?
Für die Einrichtung einer Übermittlungssperre keine.
Für die Einrichtung einer Auskunftssperre werden geeignete Dokumente zur Glaubhaftmachung einer Gefährdung benötigt (z. B. polizeiliche Unterlagen, Gerichtsbeschlüsse, bei Soldaten im Auslandseinsatz Bestätigung der Dienststelle etc.)
Gebühren
keine
Wo
?
Melde- und Passbehörde
Dr.-Pfleger-Str. 15, Neues Rathaus, EG, Zi.-Nr. 0.07 und 0.08
Tel.: 09 61 / 81 - 12 02 oder 81 - 33 01
Fax: 09 61 / 81 - 33 19
E-Mail: einwohnermeldeamt@weiden.de
Wann
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Öffnungszeiten: (Stadtverwaltung) |
| Montag bis Freitag: |
07:30 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Donnerstag: |
13:30 Uhr bis 17:30 Uhr |
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