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Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz, § 2 Abs. 1 GastG
Allgemeines
- Grundsätze
- Bei einer Getränke- und Speisenabgabe zum Verzehr an
Ort und Stelle oder der Beherbergung von Personen, ist das Gaststättengesetz
einschlägig.
- Die Gaststättenerlaubnis ist objekt- und personenbezogen.
Es wird empfohlen, bereits vor Anpachtung einer Gaststätte
mit der zuständigen Konzessionsbehörde (siehe "Wo
?") Kontakt aufzunehmen.
- Der zukünftige Gastwirt muss keine beruflichen Voraussetzungen
erfüllen. Sofern der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung
(z.B. Fachausbildung in den Lebensmittelberufen) nicht befreit ist,
ist jedoch eine eintägige Unterrichtung bei der Industrie und
Handelskammer zu besuchen. Im Rahmen dieses Kurses werden die grundlegenden
Reglungen und Bestimmungen des Gaststättengesetzes sowie der
einschlägigen schankanlagen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften
vermittelt.
- Erlaubnisverfahren
Im Erlaubnisverfahren ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine
bereits bestehende Gaststätte in unverändertem Umfang und
ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll (= Fortführung)
oder beabsichtigt ist, eine Gaststätte neu zu errichten (= Neuerrichtung)
bzw. eine bestehende Gaststätte in Größe, Raumaufteilung
oder Funktionalität zu verändern (= Änderung).
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- Neuerrichtung / Raumänderung
Sofern es sich um eine Neuerrichtung handelt oder eine räumliche
Änderung (insbesondere Ausdehnung) beabsichtigt ist, ist zuerst
beim Bauamt der Stadt Weiden in der Oberpfalz eine Baugenehmigung/Nutzungsänderung
zu beantragen. Es ist hier ausdrücklich zu betonen, dass vor
Abschluss des Bauverfahrens bzw. der Vorlage einer schriftlichen
Baufreigabe durch das Bauamt der Stadt Weiden in der Oberpfalz eine Gaststättenerlaubnis
grundsätzlich nicht erteilt werden kann und somit der Betrieb
nicht eröffnet werden darf.
- Bestehender Betrieb (=Fortführung) Ein bestehender Betrieb
kann in aller Regel in unverändertem Umfang und Ausmaß
fortgeführt werden, siehe aber Ziffer II.3. Es empfiehlt sich
jedoch grundsätzlich vor der Anpachtung des Objektes mit der
Konzessionsbehörde Kontakt aufzunehmen, um möglichen Unstimmigkeiten
vorzubeugen.
- Erlaubnisversagung:
Sofern der Antagsteller vorbestraft ist oder sonstige gravierende
negative Erkenntnisse über den Antragsteller vorliegen, ist
eine Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis möglich.
- Vorläufige Erlaubnis: Bei unveränderter Fortführung
eines Betriebes wird in der Regel eine vorläufige Erlaubnis
bis maximal 3 Monate erteilt. In diesem Zeitraum sind alle Antragsunterlagen
beizubringen. Eine vorläufige Erlaubnis kann jedoch nicht für
eine Neuerrichtung erteilt werden. Hier müssen bei Antragstellung
alle notwendigen Unterlagen vorliegen.
- Endgültige Erlaubnis Die endgültige Erlaubnis wird im
Falle einer Fortführung ca. 3 Monate nach Antragstellung erteilt,
sofern keine Hinderungsgründe bestehen (s. Ziff. II.3 und Antragsunterlagen).
Die endgültige Erlaubnis wird im Falle einer Neuerrichtung
nach Baufreigabe durch das Bauamt und Antragstellung erteilt, sofern
keine anderweitigen Hinderungsgründe bestehen (s. Ziff. II.3
und Antragsunterlagen).
Welche
Unterlagen sind mitzubringen ?
- Ausweis
- Pachtvertrag
- Grundrisspläne (Maßstab 1:100)
- ggf. ein Handelsregister-Auszug
- Führungszeugnis (zu beantragen bei der Meldebehörde des
Wohnortes)
- Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Meldebehörde)
- Unterrichtungsnachweis der IHK (s. auch Ziff. I.3).
- Gesundheitsbelehrung
Gebühren
Die einmalige Erlaubnisgebühr beträgt derzeit zwischen 50 EUR
und 5.000 EUR (die Erlaubnisgebühr berechnet sich anhand der Gastraumgröße
sowie der Lage im Stadtgebiet).
Wo
?
Gewerbeabteilung
Dr.-Pfleger-Str. 15, Neues Rathaus, EG, Zi.-Nr. 0.52
Tel.: (09 61) 81-32 06
Fax: (09 61) 81-10 19
E-Mail: gewerbe@weiden.de
Liegt die Gaststätte nicht im Stadtgebiet, ist der Antrag bei der
jeweiligen Gemeinde oder dem Landratsamt zu stellen.
Wann
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Öffnungszeiten: (Stadtverwaltung) |
| Montag bis Freitag: |
07:30 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Donnerstag: |
13:30 Uhr bis 17:30 Uhr |
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