Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Ein Führungszeugnis (im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "polizeiliches Führungszeugnis" bezeichnet) kann jeder persönlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Vertretung ist nicht zulässig. Bis zum 18. Lebensjahr kann jedoch auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung eines Führungszeugnisses/GZR beantragen. Ein Antrag ist in unserem Virtuellen Bürgerbüro auch online möglich, wenn plausible Hinderungsgründe (z. B. Krankheit, berufliche Termine etc.) angegeben werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland wenden sich bitte direkt an das Bundesamt für Justiz. Bei Führungszeugnis / GZR-Anträgen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Typ "O") ist der Verwendungszweck und die genaue Angabe, an welche Behörde das Führungszeugnis/GZR geschickt werden soll, erforderlich. Außerdem ist bei jeder Führungszeugnisart/GZR der Geburtsname (= Mädchenname) der Mutter mitanzugeben. Ihr Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses/GZR wird dem Bundeszentralregister in Bonn zur Ausstellung des Führungszeugnisses/GZR auf elektronischem Wege übersandt. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 2 Wochen. Führungszeugnisse/GZR für private Zwecke werden Ihnen unmittelbar vom Bundesamt für Justiz per Post übersandt, Führungszeugnisse/GZR zur Vorlage bei einer deutschen Behörde werden unmittelbar der von Ihnen bezeichneten Behörde übersandt, soweit Sie nicht die vorherige Einsichtnahme bei einem Amtsgericht beantragt haben. Seit 01.05.2010 gibt es zusätzlich ein sog. "Erweitertes Führungszeugnis", das ebenfalls für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde ausgestellt werden kann. Ein "Erweitertes Führungszeugnis" können Personen beantragen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Das erweiterte Führungszeugnis enthält im Gegensatz zum regulären Führungszeugnis im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes auch bestimmte Sexualstraftaten im niedrigen Strafbereich (unter 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. bis 3 Monate Freiheitsstrafe). Zur Beantragung ist eine schriftliche Aufforderung derjenigen Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und auch die Rechtmäßigkeit der Aufforderung bestätigt. Meist wird dies der Arbeitgeber im Rahmen eines beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigungsverhältnisses mit Kinder- bzw. Jugendbezug sein. Seit 01.05.2012 können Personen, die in Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der EU besitzen, ein sog. "Europäisches Führungszeugnis" beantragen. Ein solches Führungszeugnis gibt zusätzlich Auskunft über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsstaates. Soll eine GZR-Auskunft über eine juristische Person oder Personenvereinigung erfolgen (z.B. bei Teilnahme an Ausschreibungen), wenden Sie sich bitte an die für den Firmensitz zuständige Gewerbebehörde. Bei der Beantragung ist die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Auskünfte erteilt die städtische Gewerbeabteilung unter Telefon: 09 61/81-32 06. Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Bundesamt für Justiz.
Ausweispapier, bei erweitertem Führungszeugnis eine schriftliche Aufforderung der Verwendungsstelle
13,00 EUR bzw. 17,00 EUR für das Europäische Führungszeugnis
für Anträge bez. Einzelpersonen (Führungszeugnis / GZR) für Anträge bez. juristischer Personen (GZR)
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