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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

    Allgemeines

Zum 1. September 2011 wurde in Deutschland der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Dieses neue Dokument zum Nachweis eines Aufenthaltsrechts hat das Format einer Scheckkarte und ersetzt zukünftig die bisherigen Klebeetiketten im Nationalpass sowie die bisherigen Aufenthaltskarten für Drittstaats-Familienangehörige von Unionsbürgern.

Der eAT ist wie der bereits eingeführte neue Personalausweis für deutsche Staatsangehörige technisch so ausgerüstet, dass seine Nutzung als "Elektronischer Identitätsnachweis" im Internet oder zur "Qualifizierten elektronischen Signatur" im elektronischen Schriftverkehr grundsätzlich möglich ist. Zum Nachweis der Identität in der realen Welt ist aber weiterhin der Pass erforderlich.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Grundlage für diese neuen, europaweit einheitlichen Dokumente ist die so genannte eAT-Verordnung, nach der die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige einheitlich gestaltet werden. Danach sind Aufenthaltstitel künftig grundsätzlich nur noch als eigenständige Dokumente auszustellen und es müssen biometrische Merkmale (Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke) erfasst und im Chip des neuen eAT gespeichert werden. Die Einbeziehung biometrischer Erkennungsmerkmale soll den Schutz vor Fälschungen und Verfälschungen weiter erhöhen und damit zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung und des illegalen Aufenthalts beitragen. Das Aufenthaltsgesetz wurde mit Wirkung zum 1. September 2011 entsprechend angepasst.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Elektronischer Aufenthaltstitel (2011) from Christoph Stein on Vimeo.

Elektronischer Aufenthaltstitel - Muster

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Die bisherigen Aufenthaltstitel (als Klebeetikett im Pass) behalten ihre Gültigkeit. Ein elektronischer Aufenthaltstitel muss erst dann beantragt werden, wenn ein befristeter Aufenthaltstitel abläuft oder wenn ein neuer Heimatpass vorliegt.
  • Aufgrund des neuen Verfahrens muss künftig ca. 6-8 Wochen vor Ablauf des Aufenthaltstitels die Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt werden.
  • Die persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist erforderlich, damit alle notwendigen Daten inklusive der Fingerabdrücke erhoben werden können. Kinder ab 6 Jahren müssen auch Fingerabdrücke abgeben.
  • Ein aktuelles biometrisches Passbild ist zusammen mit dem Reisepass vorzulegen.
  • Bei Verlängerung des Aufenthaltstitels müssen auch die üblichen / notwendigen Unterlagen mitgebracht werden.
  • Die Daten werden von der Ausländerbehörde an die Bundesdruckerei übermittelt, wo der elektronische Aufenthaltstitel hergestellt und dann an die zuständige Ausländerbehörde versandt wird. (Dauer voraussichtlich ca. 4-6 Wochen, in denen von persönlichen oder telefonischen Nachfragen abgesehen werden sollte).
  • Ca. 4-6 Wochen später muss der elektronische Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde abgeholt werden.

Informationen (mehrsprachig):

Mehrsprachige Flyer mit Informationen zum eAT bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, sowie eine mehrsprachige Broschüre "Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel" (DIN-A4-Format)

    Welche Unterlagen sind mitzubringen?

  • aktuelles, biometrietaugliches Passbild (auch für Kinder)
  • Pass
  • Erteilungs- bzw. Verlängerungsantrag mit Nachweisen wie bisher vorgesehen bzw. individuell vereinbart

    Gebühren

Der neue elektronische Aufenthaltstitel verursacht erheblich höhere Herstellungskosten als die bisherigen Klebeetiketten. Seine Ausstellung führt zu einem erhöhten Beratungs- und Verwaltungsaufwand für die Ausländerbehörden. Deshalb sind die Gebühren bundesweit um jeweils 50 Euro pro Aufenthaltstitel erhöht worden. Eine Niederlassungserlaubnis kostet künftig je nach Aufenthaltszweck 135 bis 250 Euro. Eine Aufenthaltserlaubnis kostet bei der ersten Erteilung 100 bis 110 Euro, ihre Verlängerung schlägt mit 65 bis 80 Euro zu Buche. Von der Zahlung dieser Gebühren sind Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder SGB XII (Sozialhilfe) weiterhin befreit. Die bislang existierende generelle Gebührenbefreiung für ausländische Familienangehörige von Deutschen ist jedoch weggefallen.

    Wo?

Ausländerbehörde
Dr.-Pfleger-Str. 15, Neues Rathaus, EG, Zi.-Nr. 0.35
Tel.: (09 61) 81-33 11 (Buchstaben A- Le)
Tel.: (09 61) 81-33 12 (Buchstaben Lf - Z)
Fax: (09 61) 81-33 19
E-Mail: auslaenderbehoerde@weiden.de

    Wann ?

Öffnungszeiten: (Stadtverwaltung)

Montag bis Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag: 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr

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