Beglaubigung von Urkunden und Unterschriften
Allgemeines
Die Meldebehörde beglaubigt Ablichtungen und Abschriften von
Urkunden nur,
wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt worden
ist
oder die Kopie einer deutschen Behörde vorgelegt werden muß
und sofern nicht durch Rechtsvorschriften die Beglaubigung ausschließlich
anderen Behörden vorbehalten ist (z. B. Standesämter für
Personenstandsurkunden, Notare bei Grundstücksangelegenheiten,
Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten, Erbschaftsangelegenheiten,
Zwangsversteigerungsangelegenheiten, Versicherungsämter für
Rentenangelegenheiten). Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich
für private Schriftstücke, die privat verwendet werden
sollen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an einen Notar / eine
Notarin. Auch kann eine Beglaubigung einer Kopie nicht erfolgen,
wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, daß der ursprüngliche
Zusammenhang eines Schriftstücks, das aus mehreren Seiten besteht,
nicht erkennbar ist.
Unterschriften können nur beglaubigt werden, wenn das unterschriebene
Schriftstück in deutscher Sprache ist und einer deutschen Behörde
vorgelegt werden soll. Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften
ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen
Beglaubigung bedürfen (nach §129 BGB) und somit in die
Zuständigkeit eines Notars/einer Notarin fallen. Eine Unterschrift
wird grundsätzlich nur bei persönlicher Vorsprache und
Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses beglaubigt.
Welche
Unterlagen sind mitzubringen ?
das
zu beglaubigende Schriftstück, evtl. mit Fotokopie
bei
Unterschriftsbeglaubigung Reisepaß oder Personalausweis
Gebühren:
Beglaubigungen für Kindergeld oder Rentenzwecke und Zwecke
der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise für Aussiedler
und Kontingentflüchtlinge sind gebührenfrei. Sonstige
Beglaubigungen von Abschriften oder Fotokopien 5,00EUR je Dokument,
2,50EUR für jede Mehrausfertigung.
Bei Unterschriftsbeglaubigung 5,00EUR eine Unterschrift 2,50EUR
jede weitere identische Unterschrift.
Wo
?
Meldebehörde
Dr.-Pfleger-Str. 15, Neues Rathaus, EG, Zi.-Nr. 0.36 oder 0.07
Tel.: (09 61) 81-33 02 und 81-12 02
Fax: (09 61) 81-33 19
E-Mail: einwohnermeldeamt@weiden.de
für Rentenzwecke:
Amt für Soziales
- Sozialversicherung -
Dr.-Pfleger-Str. 15, Neues Rathaus, EG, Zi.-Nr.
0.26 und 0.28
Tel.: (09 61) 81 - 50 02 und 81 - 50 04
Wann
?
Öffnungszeiten: (Stadtverwaltung) |
| Montag bis Freitag: |
07:30 Uhr bis 12:30 Uhr |
| Donnerstag: |
13:30 Uhr bis 17:30 Uhr |
|