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Verwaltung
 Behördenbesuch
  Beglaubigung

Beglaubigung von Urkunden und Unterschriften

 

  Allgemeines
Die Meldebehörde beglaubigt Ablichtungen und Abschriften von Urkunden nur,
 wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt worden ist
 oder die Kopie einer deutschen Behörde vorgelegt werden muß
 und sofern nicht durch Rechtsvorschriften die Beglaubigung ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist (z. B. Standesämter für Personenstandsurkunden, Notare bei Grundstücksangelegenheiten, Vereins- und Handelsregisterangelegenheiten, Erbschaftsangelegenheiten, Zwangsversteigerungsangelegenheiten, Versicherungsämter für Rentenangelegenheiten). Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an einen Notar / eine Notarin. Auch kann eine Beglaubigung einer Kopie nicht erfolgen, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, daß der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstücks, das aus mehreren Seiten besteht, nicht erkennbar ist.
Unterschriften können nur beglaubigt werden, wenn das unterschriebene Schriftstück in deutscher Sprache ist und einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Nicht beglaubigt werden dürfen Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach §129 BGB) und somit in die Zuständigkeit eines Notars/einer Notarin fallen. Eine Unterschrift wird grundsätzlich nur bei persönlicher Vorsprache und Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses beglaubigt.

   Welche Unterlagen sind mitzubringen ?
 das zu beglaubigende Schriftstück, evtl. mit Fotokopie
 bei Unterschriftsbeglaubigung Reisepaß oder Personalausweis

   Gebühren:
Beglaubigungen für Kindergeld oder Rentenzwecke und Zwecke der Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise für Aussiedler und Kontingentflüchtlinge sind gebührenfrei. Sonstige Beglaubigungen von Abschriften oder Fotokopien 5,00EUR je Dokument, 2,50EUR für jede Mehrausfertigung.
Bei Unterschriftsbeglaubigung 5,00EUR eine Unterschrift 2,50EUR jede weitere identische Unterschrift.

 Wo ?
Meldebehörde
Dr.-Pfleger-Str. 15, Neues Rathaus, EG, Zi.-Nr. 0.36 oder 0.07
Tel.: (09 61) 81-33 02 und 81-12 02
Fax: (09 61) 81-33 19
E-Mail: einwohnermeldeamt@weiden.de

für Rentenzwecke:
Amt für Soziales
- Sozialversicherung -
Dr.-Pfleger-Str. 15, Neues Rathaus, EG, Zi.-Nr. 0.26 und 0.28
Tel.: (09 61) 81 - 50 02 und 81 - 50 04

 Wann ?

Öffnungszeiten: (Stadtverwaltung)

Montag bis Freitag: 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag: 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr

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