Das virtuelle Bürgerbüro der Stadt Weiden in
der Oberpfalz
Online-Service statt Behördengang
Übermittlungssperre
Sie haben die Möglichkeit, folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen
ohne Begründung zu widersprechen:
- an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen
Wahlen und Abstimmungen
- über Alters- und Ehejubiläen
- an Adressbuchverlage
- an öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaften über
Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft
angehören
- Einfache Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf über das Internet
- Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (betrifft nur deutsche Männer und Frauen, die im folgenden Kalenderjahr volljährig werden), damit unterbleibt die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in der Bundeswehr (z. B. freiwilliger Wehrdienst)
Der Widerspruch gilt grundsätzlich unbefristet, muss aber nach Wegzug und
späterem Wiederzuzug erneuert werden.
Gebühr: keine
Übermittlungssperre online
beantragen
Hinweis:
Bitte beachten Sie die Menüführung,
die auf den notwendigen Ausdruck eines
Antrages und dessen Übermittlung an uns
per Post / Fax hinweist. Dies wird in einer Übergangszeit noch notwendig sein, bis die digitale Signatur oder die eID-Funktion im Personalausweis weitere Verbreitung gefunden hat. Soweit bis 14 Tage nach
elektronischer Übermittlung bei uns kein
schriftlicher
Antrag eingeht, bleibt der Vorgang unbearbeitet und wird gelöscht.
Auskunftssperre
Eine Melderegisterauskunft über Ihre Person ist unzulässig, wenn
Sie der Meldebehörde Tatsachen glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer
anderen Person z. B. Ihren Angehörigen,
hieraus eine Gefahr für Leib und Leben, Gesundheit, persönliche
Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Hierzu ist ein Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre zu stellen,
ggf. sind geeignete Beweisunterlagen vorzulegen.
Durch Verwaltungsvorschrift wurde geregelt, dass für die Eintragung
einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Um zu vermeiden,
dass sich Schuldner durch eine Auskunftssperre dem Zugriff von Gläubigern
entziehen, hat die Meldebehörde bei sich häufenden Anfragen von
Gläubigern erneut
zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunftssperre
noch vorliegen.
Eine Auskunftssperre gilt nicht für Behörden. Bei Vorliegen
eines rechtlichen Interesses (z. B. vollstreckbarer Schuldtitel) kann nach
einer Einzelfallentscheidung trotzdem Auskunft erteilt werden. Eine Auskunftssperre
wird generell nur befristet bewilligt.
Gebühr: keine
Auskunftssperre online
beantragen
Hinweis:
Bitte beachten Sie die Menüführung,
die auf den notwendigen Ausdruck eines
Antrages und dessen Übermittlung an uns
per Post / Fax hinweist. Dies wird in einer Übergangszeit noch notwendig sein, bis die digitale Signatur oder die eID-Funktion im Personalausweis weitere Verbreitung gefinden hat. Soweit bis 14 Tage nach
elektronischer Übermittlung bei uns kein
schriftlicher
Antrag eingeht, bleibt der Vorgang unbearbeitet und wird gelöscht.
Hinweis:
In der Rubrik Verwaltung finden
Sie weitere Informationen zum Thema Behördenbesuch, sowie Formulare
zum Download |