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Altholz
Die Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung
AltholzV) vom 15.08.2002 gilt nicht nur für gewerblich tätige
Entsorgungsunternehmen, sondern generell für jeden Erzeuger und
Besitzer von Altholz, auch in Kleinmengen.
Altholz im Sinne dieser Verordnung ist dabei Industrierestholz und Gebrauchtholz,
soweit es als Abfall entsorgt, z.B. verbrannt werden soll.
| Altholz wird in vier Kategorien
eingeteilt: |
| Altholzkategorie A I: |
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Naturbelassenes oder lediglich mechanisch behandeltes
Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit
holzfremden Stoffen verunreinigt wurde. |
| Altholzkategorie A II: |
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Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig
behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung
und ohne Holzschutzmittel. |
| Altholzkategorie A III: |
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Altholz mit Halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung
ohne Holzschutzmittel. |
| Altholzkategorie A IV: |
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Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Hopfenstangen,
Rebpfähle sowie sonstiges Altholz, das auf Grund seiner Schadstoffbelastung
nicht in den Kategorien A I, A II und A III zugeordnet warden kann. |
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Weitere Informationen zu gängigen Althozsortimenten
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| Die wichtigsten Regelungen der Altholzverordnung betreffen
schadstoffhaltiges Altholz. Die gefährlichen Sortimente -
in erster Linie aus Bau- und Abbruchmaßnahmen (z. B.
Holzfenster, Dachgebälk, lackierte Innentüren),
aber auch bei Möbeln,
aus Sperrholz und Schadensfällen – sind
getrennt zu halten und zu lagern. |
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| Die Altholzverordnung auf einen Blick: |
| 1. |
Altholz ist getrennt zu erfassen und einer geordneten Entsorgung
in einer dafür zugelassenen Anlage zuzuführen. |
| 2. |
Altholz der Kategorien A II, A III und A IV, wobei A IV
und A III gefährlicher Abfall sind, dürfen wegen der
Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht
im Freien oder in Kleinfeuerungsanlagen verbrannt werden. Das Verbrennen
behandelter Althölzer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und
kann mit Bußgeld geahndet werden. |
| 3. |
Achten Sie im eigenen und im Interesse Ihrer Mitmenschen
strikt darauf, dass im Rahmen von - genehmigten - Brauchtumsfeuern
weder Althölzer (A II - A IV) noch Gartenabfälle,
sondern nur trockenes, naturbelassenes Holz verbrannt wird. |
Bitte beachten Sie die Einwurfzeiten an Werktagen von 07:00 - 19:00 Uhr
Die Anwohner haben auch das Recht auf Ruhezeiten |
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