Czech   English   Français   Italiano          Sitemap    weitere Homepages der Stadt Weiden
  Homepage der Stadt Weiden in der Oberpfalz    

Home
Umwelt /Abfall
 Abfallwirtschaft
  Abfall-ABC
   Altholz

Altholz

Die Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung AltholzV) vom 15.08.2002 gilt nicht nur für gewerblich tätige Entsorgungsunternehmen, sondern generell für jeden Erzeuger und Besitzer von Altholz, auch in Kleinmengen.

Altholz im Sinne dieser Verordnung ist dabei Industrierestholz und Gebrauchtholz, soweit es als Abfall entsorgt, z.B. verbrannt werden soll.

Altholz wird in vier Kategorien eingeteilt:
Altholzkategorie A I:
  Naturbelassenes oder lediglich mechanisch behandeltes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde.
Altholzkategorie A II:
  Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel.
Altholzkategorie A III:
  Altholz mit Halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel.
Altholzkategorie A IV:
  Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Hopfenstangen, Rebpfähle sowie sonstiges Altholz, das auf Grund seiner Schadstoffbelastung nicht in den Kategorien A I, A II und A III zugeordnet warden kann.
  Weitere Informationen zu gängigen Althozsortimenten ...
   
Die wichtigsten Regelungen der Altholzverordnung betreffen schadstoffhaltiges Altholz. Die gefährlichen Sortimente - in erster Linie aus Bau- und Abbruchmaßnahmen (z. B. Holzfenster, Dachgebälk, lackierte Innentüren), aber auch bei Möbeln, aus Sperrholz und Schadensfällen – sind getrennt zu halten und zu lagern.
   
Die Altholzverordnung auf einen Blick:
1. Altholz ist getrennt zu erfassen und einer geordneten Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage zuzuführen.
2. Altholz der Kategorien A II, A III und A IV, wobei A IV und A III gefährlicher Abfall sind, dürfen wegen der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht im Freien oder in Kleinfeuerungsanlagen verbrannt werden. Das Verbrennen behandelter Althölzer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.
3. Achten Sie im eigenen und im Interesse Ihrer Mitmenschen strikt darauf, dass im Rahmen von - genehmigten - Brauchtumsfeuern weder Althölzer (A II - A IV) noch Gartenabfälle, sondern nur trockenes, naturbelassenes Holz verbrannt wird.

Bitte beachten Sie die Einwurfzeiten an Werktagen von 07:00 - 19:00 Uhr
Die Anwohner haben auch das Recht auf Ruhezeiten
Stadtwappen - Beschreibung
Suche | E-Mail-Zugang | Impressum | Datenschutz | Links
© Stadt Weiden in der Oberpfalz. Alle Rechte vorbehalten.